Glossar Havarie
Was bedeutet Havarie?
Der Begriff Havarie bezeichnet einen Schiffsunfall. Das Wort stammt aus dem Arabischen und lässt sich von „awar“ ableiten, was so viel wie „Schaden“ bedeutet. Im Anschluss kam der Begriff über Italien nach Deutschland sowie andere Länder der EU.
Die Havarien sind im deutschen Handelsrecht, dem HGB, fest definiert, sodass bestimmte Regeln zu beachten sind. Hier gibt es sogar eine entsprechende Havarie Definition. Gemäß § 537 Nr. 5 HGB ist es nur ein Schifffahrtsereignis. Dieses trifft in unterschiedlichen Formen auf. Dazu zählen folgende Ereignisse:
- Kentern
- Zusammenstoß eines Schiffes
- Strandung eines Schiffes
- Eine Explosion im Schiff
- Ein Feuer im Schiff
- Ein Mangel am oder im Schiff
Im Handelsrecht selbst wird der Begriff Havarie nicht benutzt. Hier wird von „Havarie“ gesprochen. Wenn es um die versicherungsrechtlichen Regelungen geht, knüpfen diese an die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen sowie Regeln an.
Die große Havarie
Meistens wird der Begriff Havarie mit der großen Havarie verwendet. Hierbei werden auf Anweisung des Kapitäns das Schiffszubehör, Ladung oder sogar das Schiff beschädigt bzw. aufgegeben.
Damit soll eine Rettung einer sogenannten außerordentlichen Gefahrensituation erfolgen, wobei es hier auch oft um Menschenleben geht. Des Weiteren kommt sehr häufig der Begriff Seewurf auf. Damit ist gemeint, dass Schiffsladung über Bord geworfen wird. Dieses dient sowohl der Gefahrenabwehr als auch zu Zwecken der Rettung.
Handelsrechtliche Havarie Regelungen
Dabei geht es vorwiegend darum, von wem der Havarie-Schaden getragen wird. Das bedeutet auch, dass die Frage im Raum steht, wer für den Schadensersatz verpflichtet ist.
Hierbei stehen der Schiffszusammenstoß, an dem mindestens zwei Schiffe beteiligt sind sowie die große Haverei im Fokus. Schäden bei einer großen Havarie sind immer von allen Beteiligten zu tragen. Dazu gehört der Reeder, der Frachtschuldner sowie der Eigentümer der Ladung.
Gut zu wissen: Die Haftung gilt auch immer bei den Fernschädigungen. Also der ohne einen Zusammenstoß verursachte Schaden, wie zum Beispiel durch nicht beachtete Schifffahrtsregeln oder falsch ausgeführte Manöver.
Des Weiteren gibt es noch den Regelungsgegenstand, der nun das Bergen von Schiffen sowie die Bergung der Schiffsfracht behandelt.