Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020

Wir möchten Sie hiermit auf einige notwendige, kurzfristige Änderungen in der Rechnungslegung hinweisen, die sich aus der Mehrwertsteueränderung zum 1. Juli kurzfristig ergeben.
Für alle Unternehmen stellt die Neuerung, schon allein aufgrund der extrem kurzen Vorlaufzeit, eine Herausforderung dar. Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung. Danach entscheidet sich, mit welchem Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist.
Bei der Umsetzung der Umstellung zum 01. Juli 2020, werden wir darauf achten müssen, dass wir Ihnen, entsprechend des Leistungszeitpunktes, den richtigen Steuersatz berechnen. Hierfür wird es in einigen überschneidenden Fällen auch notwendig sein, statt wie bisher eine Rechnung, zwei Rechnungen zu erstellen. Dies dient der eindeutigen Abgrenzung der des jeweiligen Leistungszeitpunktes.
Das kann beispielsweise eine Lagergeldrechnung von Juni bis über den 1. Juli hinaus sein oder bspw. eine Seefrachtsendung, die im Juni im Seehafen eintrifft, aber erst im Juli ausgeliefert wird.
Alle späteren Lieferungen, die keine Leistungen vor dem 1. Juli beinhalten, können dann in gewohnter Weise kompakt mit einer Ausgangsrechnung fakturiert werden.

Wir bitten hier um Ihr Verständnis und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.